§ 1 Name und
Sitz
Der Verein führt den Namen „Solidaritätskreis
Westafrika eV“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittlich einzutragen.
Sitz des Vereins ist 54576 Hillesheim-Eifel, Martinstraße 6.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und
Aufgaben des Vereins
Aufgabe und Zweck des Vereins ist es
a) Entwicklungshilfe in Westafrika zu leisten,
b) die notleidende Bevölkerung in diesen Ländern unmittelbar zu unterstützen.
Der gemeinnützige Zweck wird
insbesondere durch den Bau von Schulen, Lehrerhäusern, Gesundheits- und
Entbindungsstationen und Ausbildungszentren sowie durch die Installation von
Getreidemühlen, Brunnen etc. verwirklicht. Die
Bevölkerung muss bei der Errichtung mitarbeiten und selbst die späteren
Unterhaltungskosten übernehmen.
Der mildtätige Zweck wird insbesondere durch Bezahlung des Schulgeldes, der
Schulmaterialien und Schulbücher für notleidende Kinder, insbesondere für die
in unseren Schulen eingeschulten Mädchen, verwirklicht sowie durch das Besorgen
von Medikamenten und medizinischen Hilfsmittel, die in den von uns betreuten
Gesundheitsstationen unentgeltlich an Hilfsbedürftige abgegeben werden. Auch dürfen
notleidende Personen mit Geräten, z. B. Nähmaschinen, Webstühlen, Werkzeugen,
Solarkochern etc. ausgestattet werden bzw. an sie zinslose Kredite gewährt
werden, damit sie ihren Unterhalt verdienen und überleben können.
Bei akuten Hungersnöten darf eine Lebensmittelhilfe erfolgen, wobei die
Lebensmittel möglichst in benachbarten Regionen gekauft werden sollen.
Die Maßnahmen des Vereins sollen nicht zum Bevölkerungswachstum
beitragen, sondern die Probleme der Bevölkerungsexplosion sollen angesprochen
und Fortbildungskurse über Geburtenregelung, Kinderernährung, Hygiene etc.
veranlasst werden. Die Diskriminierung der Frauen soll aufgezeigt und bekämpft
werden.
Spenden ohne besondere Zweckbestimmung sind für
gemeinnützige Aufgaben zu verwenden. Spenden für mildtätige Zwecke sind
besonders zu kennzeichnen und ihre Verwendung in der Buchhaltung besonders zu
erfassen, damit insoweit besondere Spendenquittungen für mildtätige Zwecke
ausgestellt werden können.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt
werden.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen und Vergütungen aus Mitteln des
Vereins, jedoch dürfen ihnen die durch Belege nachgewiesenen Aufwendungen
ersetzt werden, die ihnen durch Reisen im Rahmen von Projektbesichtigungen
entstanden sind, sofern Spenden in Höhe des Aufwendungsersatzes dem Verein
wieder gutgeschrieben werden.
Auch keine sonstige Person darf auch durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der 1. Vorsitzende
entscheidet. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner
Ziele und in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu fördern.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur
persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder haben jeweils am Jahresanfang den
Mitgliedsbeitrag von 24,00 DM zu entrichten. Spenden über die Mitgliedsbeiträge
hinaus sind erwünscht.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds,
durch Austrittserklärung oder
durch Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grunde. Der Austritt kann nur
schriftlich zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausschluss eines
Mitglieds erfolgt insbesondere dann, wenn das Mitglied das Ansehen oder die
Interessen des Vereins schädigt oder wenn es seiner Beitragsverpflichtung trotz
schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch einen
Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und
aussergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden
Vorsitzenden jeweils alleine vertreten.
Der 1. Vorsitzende verwaltet auch die Gelder des Vereins.
§ 6
Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom 1. Vorsitzenden unter
Angabe der Tagesordnung und Beifügen des Geschäftsberichtes unter Einhaltung
einer Einladefrist von zwei Wochen schriftlich einzuladen sind. Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem
Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorsitzenden und des Berichtes
des
Kassenprüfers,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes und eines Kassenprüfers,
4. jede Änderung der Satzung
5. Entscheidung über eingereichte Anträge
6. Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom
Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Jede
ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie
beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen
oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher
Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 7 Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu
diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vereinsvermögen ausschließlich an das
Bischöfliche Hilfswerk Misereor eV,
Mozartstraße 9 in 52064 Aachen,
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in
Westafrika zu verwenden hat.