Satzung des Vereins „Solidaritätskreis Westafrika e.V.“
Stand nach der Abänderung vom 15.11.1996
und nach der Abänderung vom 02.03.1998

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Solidaritätskreis Westafrika eV“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittlich einzutragen.
Sitz des Vereins ist 54576 Hillesheim-Eifel, Martinstraße 6.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Aufgabe und Zweck des Vereins ist es

a) Entwicklungshilfe in Westafrika zu leisten,
b) die notleidende Bevölkerung in diesen Ländern unmittelbar zu unterstützen.

Der gemeinnützige Zweck  wird insbesondere durch den Bau von Schulen, Lehrerhäusern, Gesundheits- und Entbindungsstationen und Ausbildungszentren sowie durch die Installation von Getreidemühlen, Brunnen etc. verwirklicht. Die  Bevölkerung muss bei der Errichtung mitarbeiten und selbst die späteren Unterhaltungskosten übernehmen.

Der mildtätige  Zweck wird insbesondere durch Bezahlung des Schulgeldes, der Schulmaterialien und Schulbücher für notleidende Kinder, insbesondere für die in unseren Schulen eingeschulten Mädchen, verwirklicht sowie durch das Besorgen von Medikamenten und medizinischen Hilfsmittel, die in den von uns betreuten Gesundheitsstationen unentgeltlich an Hilfsbedürftige abgegeben werden. Auch dürfen notleidende Personen mit Geräten, z. B. Nähmaschinen, Webstühlen, Werkzeugen, Solarkochern etc. ausgestattet werden bzw. an sie zinslose Kredite gewährt werden, damit sie ihren Unterhalt verdienen und überleben können.
Bei akuten Hungersnöten darf eine Lebensmittelhilfe erfolgen, wobei die Lebensmittel möglichst in benachbarten Regionen gekauft werden sollen.

Die Maßnahmen des Vereins sollen nicht zum Bevölkerungswachstum beitragen, sondern die Probleme der Bevölkerungsexplosion sollen angesprochen und Fortbildungskurse über Geburtenregelung, Kinderernährung, Hygiene etc. veranlasst werden. Die Diskriminierung der Frauen soll aufgezeigt und bekämpft werden.

Spenden ohne besondere Zweckbestimmung sind für gemeinnützige Aufgaben zu verwenden. Spenden für mildtätige Zwecke sind besonders zu kennzeichnen und ihre Verwendung in der Buchhaltung besonders zu erfassen, damit insoweit besondere Spendenquittungen für mildtätige Zwecke ausgestellt werden können.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen und Vergütungen aus Mitteln des Vereins, jedoch dürfen ihnen die durch Belege nachgewiesenen Aufwendungen ersetzt werden, die ihnen durch Reisen im Rahmen von Projektbesichtigungen entstanden sind, sofern Spenden in Höhe des Aufwendungsersatzes dem Verein wieder gutgeschrieben werden.
Auch keine sonstige Person darf auch durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der 1. Vorsitzende entscheidet. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele und in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu fördern. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Die Mitglieder haben jeweils am Jahresanfang den Mitgliedsbeitrag von 24,00 DM zu entrichten. Spenden über die Mitgliedsbeiträge hinaus sind erwünscht.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch  Austrittserklärung oder durch Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grunde. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt insbesondere dann, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es seiner Beitragsverpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils alleine vertreten.
Der 1. Vorsitzende verwaltet auch die Gelder des Vereins.

§ 6 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Beifügen des Geschäftsberichtes unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorsitzenden und des Berichtes des
    Kassenprüfers,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes und eines Kassenprüfers,
4. jede Änderung der Satzung
5. Entscheidung über eingereichte  Anträge
6. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 § 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen ausschließlich an das
Bischöfliche Hilfswerk Misereor eV, Mozartstraße 9 in 52064 Aachen,
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Westafrika zu verwenden hat.